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Vollstreckung: Einstellung
• EineVollstreckungist einzustellen und es ist keinePfändungsgebührvorzuschreiben, wenn der voraussichtliche Versteigerungserlös nicht einmal die Vollstreckungskosten deckt — (§ 16 Abs. 6 AbgEO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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