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Einkünfte: Zurechnung
• Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über dieEinkunftsquelleverfügen kann — (§ 24 BAO)
Daß die Beschwerdeführerin nach außen, nämlich gegenüber dem Finanzamt und gegenüber der Auftraggeberin Ing. S., die die Provisionszahlungen geleistet hat, als Unternehmerin aufgetreten ist, wird selbst in der Beschwerde nicht bestritten. (Abweisung)
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