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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite R 90

Auswärtige Berufsausbildung

Für einen in Wien studierenden Sohn, dessen elterliche Wohnung in Wr. Neustadt liegt, kann der Pauschbetrag für dieauswärtige Berufsausbildungdes Sohnes nicht beansprucht werden — (§ 43 Abs. 8 EStG 1988)

Die Fahrtdauer für die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung des Sohnes des Beschwerdeführers und der Universität Wien (Bahnstrecke rund 50 km) je Fahrt beträgt 50 Minuten. Die Universitätsausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers liegt noch im „Einzugsbereich seines Wohnortes“ (besser: Nahebereich seines Wohnortes). (Abweisung)

(, 0132)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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