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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite R 88

Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit

Zur Einleitung einesFinanzstrafverfahrensgegen einen Verdächtigten ist außer dem Wohnsitzfinanzamt ein anderes Finanzamt nur zuständig, wenn nachgewiesen wird, daß dieses Finanzamt für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte örtlich zuständig ist — (§ 58 Abs. 1 lit. f FinStrG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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