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Unternehmen: Liquidation
• Die begünstigte Besteuerung einesAufgabegewinnessteht nicht zu, wenn der Betrieb längere Zeit liquidiert wird — (§ 24 Abs. 3 EStG 1972)
Eine Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden, nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation. Solange noch (von einzelnen nicht oder nur schwer verkäuflichen Restposten, „Ladenhütern“, abgesehen) Handelsware vorhanden ist und sogar laufend veräußert wird, kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Betrieb bereits die wesentlichen Grundlagen entzogen sind und der Betrieb (endgültig und abschließend) aufgegeben ist.
„Erfolgte aber die Beendigung des in Rede stehenden Betriebes nicht durch einen einheitlichen Aufgabevorgang, sondern durch eine allmähliche Abwicklung, so war auch die Vorgangsweise der belangten Behörde unrichtig, im Jahr 1984 — in welchem Jahr den Bilanzen zufolge die Vorräte an Handelsware zur Gänze verkauft waren — eine Finalbesteuerung vorzunehmen. Diese Vorgangsweise widerspricht der — zutreffenden — Annahme, daß eine Liquidation des Unterne...