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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Eineverdeckte Gewinnausschüttungkonnte nicht zum halben Körperschaftsteuersatz versteuert werden — (§ 22 Abs. 2 KStG 1966)
Bei der beschwerdeführenden GmbH wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (Zahlung eines um 10 Mio. S überhöhten Kaufpreises für Maschinen) festgestellt. Auf die hiedurch bewirkte Erhöhung des Einkommens brachte das Finanzamt nicht den gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1966 begünstigten (halben) Steuersatz zur Anwendung, obwohl die Beschwerdeführerin schon während des Prüfungsverfahrens erklärt hatte, den Mehrgewinn mit nachträglichem Gesellschafterbeschluß auszuschütten.
„Die belangte Behörde hat den Gewinnverteilungsbeschluß aus 1993 insoweit als nachträgliche Ausschüttung beurteilt, als der steuerliche Gewinn nicht in der Summe aus ursprünglich ausgeschüttetem Gewinn und Handelsbilanzgewinnerhöhung aufgrund der Bilanzberichtigung Deckung finde ... Im übrigen hat die belangte Behörde die Abweisung der Berufung auf die Ansicht gestützt, es handle sich bei der ,Bilanzberichtigung‘ um den untauglichen Versuch, rückwirkend eine verdeckte Gewinnausschüttung in eine offene Gewinnausschüttung zu verwandeln. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die Bilanzberichtigungen aus 1993 dazu gedient haben, die im ang...