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GESELLSCHAFTSTEUER
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Gewinnschein als Darlehen (§ 2 Z 1 KVG)
Erhält ein Gewinnscheinzeichner eine Gewinnbeteiligung mit einer garantierten festen Mindestverzinsung von 7,25%, dann ist zu untersuchen, ob die feste Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als Hauptsache anzusehen ist. Ist bei Zeichnung der Gewinnscheine nicht ernstlich mit einer überwiegend am Gewinn orientierten Leistung für die Hingabe der Geldbeträge zu rechnen (erst ab einem Gewinn von 70 Mio. S wäre mit einem Gewinnanteil von 11,25% zu rechnen), dann liegt ein bloßes Darlehen vor ().
Anmerkung:
Damit wären auch viele von Banken zwecks Vermeidung der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen als partiarisches Darlehen getarnte Finanzierungen nicht anzuerkennen.