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BEWERTUNG
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Schallplattensammlung (§ 10 BewG)
Die Witwe nach einem Mitte 1985 verstorbenen Steuerpflichtigen hat im Vermögensbekenntnis für die Erbschaftssteuer die Schallplattensammlung ihres Gatten mit 200.000 S angegeben. Nachdem dem Finanzamt zur Kenntnis gekommen ist, daß die Schallplattensammlung von der Österr. Nationalbibliothek Ende 1986 um 3 Mio. S angekauft worden ist, erfolgte eine Wiederaufnahme. Da Erwerber die Republik Österreich war, kann angenommen werden, daß der Preis von 3 Mio. S kein Liebhaberpreis, sondern der gemeine Wert nach § 10 BewG war (/ 0032).