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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite A 414

Einwendungen der Nachbarn in Umweltverfahren gebührenfrei

gebührenfrei

Dr. Josef Unterweger

Zu einer aktuellen Entscheidung der FLD für Wien, NÖ und Burgenland

VON DR. JOSEF UNTERWEGER

In einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) wurden Einwendungen eingebracht, in denen die Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die Errichtung der Anlage befürchtet wurde. Das Finanzamt beurteilte diese Einwendungen als eine der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegende Eingabe. In der Berufung wurde eingewendet, daß die Eingabe zum Vorteil der Allgemeinheit überreicht wurde. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab in ihrer Entscheidung vom , GZ GA 9-600/94, der Berufung statt und führte aus, daß nach der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein privates Interesse im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG immer dann vorliegt, wenn die Privatperson mit dem Schreiben irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft ( 288/75, 289/75; , 90/15/0157).

Die Finanzlandesdirektion hielt weiter fest, daß dieser den Gebührentatbestand auslösende Vorteil dem Einschreiter zugute kommen muß. „Stellt hingegen die Eingabe ihrem Inhalt nach auf Umstände ab, die nach Ansicht der Einschreiterin di...

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