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Einkünfteermittlung bei teilweise vermieteter Villa
Das Obergeschoß der im übrigen fremdvermieteten Villa wurde von den beiden Miteigentümern (Ehegatten) gemeinsam bewohnt. Die ausschließliche Nutzung dieser Wohnung (von ca. 40% der Gesamtnutzfläche) durch die Eigentümer und die Zahlung eines Entgeltes oder die Bezeichnung dieses Entgeltes als „Miete“ reichten — schon zivilrechtlich gesehen — nicht aus, um die Begründung eines Mietverhältnisses über die gemeinsame Liegenschaft annehmen zu können (Gebrauchsregelung; vgl. ). Ein solches war auch steuerlich nicht anzuerkennen, zumal der Mietzins des „Hausherrn“ von rd. 1500 S jährlich „für seine Wohnung“ als keinesfalls angemessen anzusehen war. Die für die gemeinsame Ehewohnung angesetzten Einnahmen (Entgelte) bzw. Ausgaben (Vorsteuerbeträge), insbesondere für Instandhaltung und Reparaturen sowie Absetzung für Abnutzung, waren darüber hinaus schon deshalb aus den erklärten Bemessungsgrundlagen auszuscheiden, weil es sich dabei um nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung gehandelt hat (vgl. , m. w. N.).
Ein 1/9-Anteil der Liegenschaft war der Gattin schon vor den Berufungsjahren geschenkt worden. Hinsichtlich der Einnahmen des...