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Steuerliche Fragen der Privatstiftung
1. Bewertung des gestifteten Vermögens
Für die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung des Stiftungsaktes ist auf § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 betreffend Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile, § 6 Z 4 EStG betreffend einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und § 15 Abs. 3 Z 1 EStG betreffend private Wirtschaftsgüter zu verweisen. Die Privatstiftung hat das übernommene Vermögen mit den für den Stifter maßgebenden Werten, d. h. mit dem Buchwert des (Teil-)Betriebes bzw. Mitunternehmeranteiles, dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsgutes oder den unveränderten oder bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern um die AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des privaten Wirtschaftsgutes — gegebenenfalls des Einheitswertes in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 — zu übernehmen und weiterzuführen.
2. Kein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Privatstiftungen sind nach § 7 Abs. 4 KStG ausdrücklich vom Geltungsbereich des Abs. 3 ausgenommen, d. h. sie gelten nicht als buchführungspflichtige protokollierte Gewerbetreibende, sondern sind nur mit Einkünften aus den im EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten zu erfassen, sofern die Einkünfte nicht steuerbefreit sind. Die von der Privatstiftung zu tragenden Gründungskosten sind demgemäß insoweit steuerlich abzugsfähig, als si...