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Einnahmenlose Werbungskosten?
Der Abgabepflichtige, ein Sachverständiger, hatte in seiner Einkommensteuererklärung Ausgaben an nahe Angehörige für „Gutachtensschreibarbeiten“ und „Statistikerstellung“ geltend gemacht. Über Vorhalt räumte er ein, daß es sich dabei nur um Tätigkeiten für die Anfertigung von (ihm gegenüber) nicht entlohnten Statistiken „für private Zwecke“ gehandelt haben soll. Die geltend gemachten Ausgaben konnten daher nicht in Zusammenhang mit einer Tätigkeit erwachsen sein, die der Einnahmenerzielung aus der Erstellung von Gutachten auf Behördenvordrucken zugrunde lag. (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 29 Z 4 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )