Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Meldegesetz
• § 3 Abs. 2MeldeG1991 teilweise verfassungswidrig
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Wirksamkeit. Mit dem tieferstehenden Erkenntnis hat der VfGH den ersten Satz der obzitierten Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, daß die Vorgängerbestimmung (erster Satz des § 3 Abs. 2 MeldeG 1972, BGBl. Nr. 30/1973 i. d. F. der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427) verfassungswidrig war.
Keine sachliche Rechtfertigung für die Verpflichtung zur persönlichen Anmeldung durch den Meldepflichtigen bzw. für eine Differenzierung zwischen einer Anmeldung durch Boten und einer postalischen Anmeldung. (Gesetzesaufhebung)
( G 236, 237/93)