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SWK 32, 10. November 1994, Seite R 167

Gerichtliche Pauschalgebühr

Die Einrechnung einer bereits entrichteten gerichtlichenPauschalgebührkann in jenem Verfahren erfolgen, in welchem einer der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz eingetreten ist — (§ 18 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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