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SWK 32, 10. November 1994, Seite R 166

Verfahren: Säumnisbeschwerde

Bei einerSäumnisbeschwerdegeht die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides nicht bereits mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde auf den VwGH über, sondern erst, wenn die ursprünglich säumige Behörde die ihr vom VwGH gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ — (§ 36 Abs. 2 VwGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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