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SWK 32, 10. November 1994, Seite R 166

Gerichtsgebühren: Nachlaß

Der Nachlaß vonGerichtsgebührenvon 2040 S ist nicht zu bewilligen, wenn der Zahlungspflichtige laut seinem Vermögensbekenntnis unter anderem ein Bankguthaben von 2860,07 S hat, aus dem er die Gerichtsgebühren hätte zahlen können — (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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