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Gerichtsgebühren: Nachlaß
• Der Nachlaß vonGerichtsgebührenvon 2040 S ist nicht zu bewilligen, wenn der Zahlungspflichtige laut seinem Vermögensbekenntnis unter anderem ein Bankguthaben von 2860,07 S hat, aus dem er die Gerichtsgebühren hätte zahlen können — (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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