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Pfändung: Gebühren
• Ein Bescheid über die Entlassung aus der Gesamtschuld von Eingangsabgaben bewirkt nicht, daß der Abgabepflichtige auch aus der Schuld für vorher entstandenePfändungsgebührenentlassen wäre — (§ 26 AbgEO), (Abweisung)
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