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Arbeiterwohnstätte: Nutzfläche
• Bei Beurteilung, ob die fürArbeiterwohnstättenmaßgebende Nutzfläche von 130 m2 überschritten wird, ist auch eine im Wohnverband liegende Sauna einzubeziehen — (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955), (Abweisung)
(, 0064)