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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 189

Gewinnermittlung: Wechsel

Von einemfreiwilligen Wechselder Gewinnermittlungsart kann nicht die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige sich zur Betriebsaufgabe entschließt und damit zwingend der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG verbunden ist — (§ 37 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer entschloß sich im Jahr 1989, die von ihm geführte Arztpraxis aufzugeben. Damit war zwingend ein Wechsel von der ab dem Jahr 1985 erfolgten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG verbunden. Strittig ist, ob für den Übergangsgewinn der ermäßigte Steuersatz gilt, obwohl die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nicht mindestens sieben Jahre beibehalten worden ist.

„Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 10.4 zu § 37, sprechen unter Hinweis auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen davon, daß ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart vorliege, wenn er auf eine freie Willensentscheidung zurückzuführen sei. Die Verwaltungspraxis stehe nach Ansicht der genannten Autoren zu Recht auf dem Standpunkt, daß bei Beurteilung der Freiwilligkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart nicht nur die ,direkte‘ Freiwilligkeit, sondern auch die ,indirekte‘ Freiwilligkeit...

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