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Vollmacht: Stempelgebühr
• Eine im Zuge einesAsylverfahrenserteilte schriftliche Vollmacht ist mit 120 S zu stempeln — (§ 14 TP 13 GebG)
Eine Vollmacht gehört nicht zu den „im Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnissen und ausländischen Personenstandsurkunden sowie zur Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen“, die gemäß § 22 Asylgesetz von den Stempelgebühren befreit sind. (Abweisung)
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