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Gerichtsgebühren: Rückzahlung
• Bei Rückzahlung vonGerichtsgebührenhat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei zu prüfen, ob überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird — (§ 30 Abs. 3 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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