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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 188

Gerichtsgebühren: Rückzahlung

Bei Rückzahlung vonGerichtsgebührenhat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei zu prüfen, ob überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird — (§ 30 Abs. 3 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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