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Bescheid: Adressat
• Bescheide können zu Recht an eine im Firmenbuch schon gelöschtePersonenhandelsgesellschafterlassen werden — (§ 77 BAO)
Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister (Firmenbuch) kann ihre Parteifähigkeit jedenfalls so lange nicht beeinträchtigen, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten — dazu zählen auch die Abgabengläubiger — noch nicht abgewickelt sind. (Abweisung)
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