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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 186
Stundungszinsen: Verjährung
• Stundungszinsen,die nicht innerhalb von fünf Jahren vorgeschrieben werden, sind verjährt — (§ 156 Stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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