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Architekt: Honorarverzicht
• Wenn ein Architekt in einem Vergleich auf die nochoffenen Honorarforderungenverzichtet hat, unterliegt bei Ist-Besteuerung das nicht vereinnahmte Honorar auch nicht der Umsatzsteuer — (§ 16 UStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in diesem Punkt)
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