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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 186

Architekt: Honorarverzicht

Wenn ein Architekt in einem Vergleich auf die nochoffenen Honorarforderungenverzichtet hat, unterliegt bei Ist-Besteuerung das nicht vereinnahmte Honorar auch nicht der Umsatzsteuer — (§ 16 UStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in diesem Punkt)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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