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Liebhaberei: äußere Umstände
• Wenn die äußeren Umstände einer Tätigkeit eher fürLiebhabereials für eine Einkunftsquelle sprechen, kann die Tätigkeit vorläufig als Liebhaberei behandelt werden — (§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung), (Abweisung)
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