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Errichtung von Gemeindeämtern
• DieErrichtung von Gemeindeämterndurch einegemeinnützige Bauvereinigunggehört nicht zu den Nebengeschäften, welche bei gemeinnützigen Bauvereinigungen begünstigt sind — (§ 7 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz), (Abweisung)
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