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Nachsicht von Abgabenschulden
• Das Finanzamt braucht eineNachsichtvon Abgabenschulden nicht zu bewilligen, wenn wegen des hohes Gesamtschuldenstandes die Nachsicht zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen oder gar zu einer Sanierung führen würde — (§ 236 Abs. 1 BAO)
„Zutreffend führt die belangte Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen, daß die begehrte Nachsicht beim vom Beschwerdeführer vorgelegten ,Sanierungsplan‘ einem ,Vorwegverzicht‘ der Abgabenbehörde zugunsten anderer Gläubiger gleichkäme. Die Abgabenbehörde ist keineswegs verhalten, durch eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten erst den Ausgleich und die (teilweise) Befriedigung — nur — der anderen Gläubiger zu ermöglichen.“ (Abweisung)
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