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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite A 764

Gründung einer KG & atypisch Still

Gründung einer KG & atypisch Still (Art. IV UmgrStG)

(BMF) — Im Anfragefall soll unter Anwendung der neunmonatigen Rückwirkungsfrist i. S. d. Art. IV UmgrStG zuerst eine KG gegründet und in einem zweiten Schritt zum selben Zusammenschlußstichtag durch Beitritt von atypisch stillen Gesellschaftern zur KG neuerlich eine Mitunternehmerschaft gegründet werden.

Für das ertragsteuerliche Wirksamwerden der beiden Umgründungsschritte auf denselben Stichtag verlangt § 39 UmgrStG, daß

• die Umgründungen von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt werden und

• der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.

Mit dem Sinn und Zweck der im § 39 UmgrStG durch das SteuerreformG 1993, BGBl. 818, geschaffenen Regelung (Vermeidung von Verwaltungsaufwand für Umgründer und Fiskus) steht es durchaus im Einklang, wenn für die präsumtiven stillen Gesellschafter ein Treuhänder (z. B. Anlageberatungsgesellschaft) als „an den Umgründungen Beteiligte“ in Erscheinung tritt. Die atypischen stillen Gesellschafter brauchen daher bei Fassung des Umgründungsplanes nicht namentlich bekannt sein. Auf d...

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