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Klientenstock nach der Realteilung jedenfalls abnutzbar
jedenfalls abnutzbar
Der Berufungswerber gründete im Jahr 1980 zusammen mit einem weiteren Steuerberater (A) eine Kanzleigemeinschaft (GesnbR). Von der Gattin des A, gleichfalls einer Wirtschaftstreuhänderin (B), welche in der Gesellschaft weiterhin mittätig war, wurde ein Klientenstock erworben. Im Zuge der Realteilung der GesnbR im Jahre 1984 übernahm der Berufungswerber neben rund 35% dieses Klientenstockes auf der Grundlage einer bereits im Jahre 1980 getroffenen Vereinbarung sowie zwischenzeitig geleisteter Zahlungen weitere Klienten, die vor der Gesellschaftsgründung dem Kundenstock des A zuzurechnen waren. Solange die Gesellschaft bestanden hat bzw. A und B maßgeblich tätig gewesen sind, war eine Abschreibung dieser beiden Klientenstöcke — zufolge der weiterhin bestehenden Vertrauensverhältnisse (zu A und B) — ausgeschlossen. Sobald die Gesellschaft aber aufgelöst war, wurden die Klientenstöcke abnutzbar (§ 7 Abs. 1 EStG).
Der Frage, ob und in welchem Umfang der Berufungswerber in den Jahren 1980 bis 1984 seinerseits ein Vertrauensverhältnis zu denselben Klienten aufbauen konnte bzw. tatsächlich aufgebaut hat, kommt dabei nach dem Erkenntnis des , keine ent...