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SWK 1, 1. Jänner 1994, Seite R 2

Verfahren: Urkunden

•Die Finanzbehörde kann von den in den unterzeichneten

Urkundeabgegebenen Erklärungen ausgehen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Parteien etwas davon Abweichendes gewollt haben — (§ 188 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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