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SWK 1, 1. Jänner 1994, Seite R 2
Verfahren: Urkunden
•Die Finanzbehörde kann von den in den unterzeichneten
Urkundeabgegebenen Erklärungen ausgehen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Parteien etwas davon Abweichendes gewollt haben — (§ 188 BAO), (Abweisung)
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