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Strittige Steuerzahlung
•Eine strittige Steuerzahlung, für welche ein
Stundungsansucheneingebracht worden ist, kann nicht als Guthaben angesehen werden — (§ 236 Abs. 1 BAO)
Im Beschwerdefall ist strittig, ob hinsichtlich eines der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Säumniszuschlages in Höhe von 748.296 S zu Recht eine beantragte Nachsicht nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, daß im Hinblick auf ein zum bestehendes Guthaben ein Geldfluß nicht zu veranlassen gewesen wäre, weshalb es — bedingt durch einen (damaligen) Programmfehler der elektronischen Datenverarbeitungsanlage der Beschwerdeführerin — dazu gekommen sei, daß keine »Abgabenerklärungen (-meldungen)« erstattet worden seien. Mangels »Erklärung« hätten die Abgabenschulden nicht verbucht und in der Folge nicht mit dem Guthaben verrechnet werden können, was sich ungeachtet des Umstandes, daß angesichts des bestehenden Guthabens eine tatsächliche Zahlung nicht zu leisten gewesen wäre, formal als verspätete Abgabenentrichtung dargestellt hätte. Im Hinblick auf dieses Guthaben hätte die belangte Behörde eine Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles zu Unrecht verneint.
Mit diesem Vorbringen unterliegt die B...