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Entgeltherabsetzung
Nur im Wege einer Änderungskündigung oder einer Verschlechterungsvereinbarung ist es möglich, eine Herabsetzung des Entgeltes durch Kürzung um ein Organisationspauschale bzw. den Nutzungswert des Dienstkraftwagens bei aufrechtem Dienstverhältnis herbeizuführen (das Entziehen einer Funktion genügt nicht). (Zu § 6 AngG; 9 Ob A 19/92)