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SWK 1, 1. Jänner 1994, Seite B 5

Probezeit beim Lehrverhältnis: 2 Monate

Probezeit beim Lehrverhältnis: 2 Monate

Dr. Manfred Pichelmayer

Versuche zur Verlängerung der Probezeit sind nichtig

VON DR. MANFRED PICHELMAYER

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ausgesprochen, daß die Bestimmung über die Probezeit beim Lehrverhältnis für beide Vertragsparteien unabdingbares Recht darstellt.1)

Regelung im BAG

Aufgrund der Regelung im Berufsausbildungsgesetz (BAG) kann während der ersten zwei Monate sowohl der Lehrberechtigte (Dienstgeber) als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.2) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Auflösung des Lehrverhältnisses nur mehr aufgrund der im Berufsausbildungsgesetz (BAG) taxativ angeführten Gründe möglich.3)

Schriftform

Eine Auflösung des Lehrverhältnisses innerhalb der Probezeit ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten.4)

Beginn der Probezeit

Die Probezeit beginnt mit dem Beginn des Lehrverhältnisses, also mit dem Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluß des Lehrvertrages und dem Beginn des Lehrverhältnisses zählt noch nicht zur Probezeit.5)

Anlaßfall Im hier besprochenen Fall hat ein Lehrberechtigter das ...

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