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Vollstreckungsbescheid: Wirkung
• EinVollstreckungsbescheidhat nur die Bedeutung, daß bewilligte Zahlungserleichterungen ohne besonderen Widerruf, also mit sofortiger Wirkung, außer Kraft gesetzt werden — (§ 230 BAO)
Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden „Vollstreckungsbescheides“ die Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung nicht etwa im Hinblick auf die Zurückweisung des Aussetzungsantrages gehemmt; eine „gesetzlich zustehende Zahlungsfrist“ im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO stand der Beschwerdeführerin somit nicht offen. (Abweisung)
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