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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 128

Studienreise: Mischprogramm

Ein Selbständiger, der eineFlughafenbetriebsgesellschaftberät und von der Gesellschaft zu einer Flugreise nach USA eingeladen wird, hat die von der Fluggesellschaft übernommenen Reisekosten als Honorar der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die allgemein interessierenden Programmpunkte mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dafür während der regelmäßigen beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird — (§ 29 Abs. 1 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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