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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 127

Atypisch stille Gesellschaft

Ein atypischerstiller Gesellschafter,der am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes beteiligt ist, ist Mitunternehmer — (§ 23 EStG 1988)

Ob eine unechte stille Gesellschaft vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen. Einer Anerkennung als Mitunternehmerschaft steht selbst der Umstand nicht entgegen, daß für den Fall des freiwilligen Ausscheidens eines stillen Gesellschafters zufolge einer von ihm selbst vorgenommenen Kündigung des Gesellschaftsvertrages (und der dadurch bewirkten Auflösung der stillen Gesellschaft) eine Beteiligung am Goodwill vertraglich ausgeschlossen ist. Betreffend die sonstigen Fälle der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere gegen den Willen des stillen Gesellschafters, wird aber eine Teilnahme des stillen Gesellschafters an stillen Reserven und damit auch am Firmenwert für die Annahme einer Mitunternehmerschaft als unerläßlich angesehen.

„Betrachtet man den vorliegenden Fall vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, so ist zu beachten, daß die stillen Gesellschafter der Beschwerdeführeri...

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