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Selbstanzeige: strafbefr. Wirkung
• EineSelbstanzeigehat keine strafbefreiende Wirkung, wenn schon vor der Selbstanzeige konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt wurden — (§ 29 FinStrG)
„... Der Beschwerdeführer übersieht aber grundlegend, daß im vorliegenden Fall jedenfalls am und damit vor seiner Selbstanzeige konkrete Verfolgungshandlungen in Gestalt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls des LG-Salzburg u. a. gegen Ing. J. M. als den für die persönlich haftende GesellschafterinS. R 127 der OHG und damit für die OHG handelnden Geschäftsführer gerade auch im Zusammenhang mit der Scheinbeteiligung des Beschwerdeführers an der OHG gesetzt wurden ... Die Verfolgungshandlung braucht sich hingegen nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muß diesem auch nicht bekannt geworden sein.“ (Abweisung)
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