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Verfahren: Beweiswürdigung
• Leugnet eine Partei imAbgabenverfahreneine für sie nachteilige Tatsache, muß die Finanzbehörde nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinne den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachweisen — (§ 167 Abs. 2 BAO)
Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit hat. (Abweisung)
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