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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 126

Verfahren: Beweiswürdigung

Leugnet eine Partei imAbgabenverfahreneine für sie nachteilige Tatsache, muß die Finanzbehörde nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinne den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachweisen — (§ 167 Abs. 2 BAO)

Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit hat. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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