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Betriebserwerb: Haftung
• Die Angabe des Abgabepflichtigen imFragebogenanläßlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, er habe den Betrieb von seinem Vater erworben, führt nicht zurHaftungfür die im Betrieb des Vaters entstandenen Abgaben, wenn nicht festgestellt wird, daß der Abgabepflichtige tatsächlich einen Betrieb erworben hat — (§ 14 BAO)
„Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich behauptet hatte, 1988 keinen Betrieb, sondern lediglich bestimmte, keinesfalls einen Betrieb ausmachende Teile des Anlagevermögens und der Vorräte erworben zu haben, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, zu ermitteln und festzustellen, welche Wirtschaftsgüter für die Führung (Weiterführung) des Betriebes wesentlich waren und ob diese vom Beschwerdeführer erworben wurden.“ (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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