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VwGH-Verfahren
• Gegen die Aufhebung eines die Einstellung einesStrafverfahrensverfügenden Bescheides kann in der Regel keine Beschwerde an den VwGH erhoben werden — (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)
Gegen die drei Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Einleitung von Finanzstrafverfahren verfügt. In der Folge wurden mit Erkenntnis des Spruchsenates die eingeleiteten Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt, weil eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen mit einer für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr feststellbar sei. Gegen dieses Erkenntnis hat der Amtsbeauftragte des Finanzamtes Berufung erhoben und die Bestrafung der Beschwerdeführer nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG beantragt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat der Berufungssenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu Recht erkannt, daß das angefochtene Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben wird und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird. Der Berufungssenat hielt — entgegen der Ansicht der Erstbehörde — eine weitere Aufklärung der Sache durch ergänzende Ermittlungen für nicht aussichtslos und für geboten.
„Die Beschwerdeführer erklären in ihr...