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Liegenschaft: Altmietrechte
• Die Wertminderung einer bebauten Liegenschaft durchAltmietrechteist auf den Grundwert und den Gebäudewert verhältnismäßig aufzuteilen — (§ 5 EStG 1972)
Die Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes auf den Grundwert und den Gebäudewert hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. Die Finanzbehörde hat zu Recht den Abschlag im Gutachten des Realitätenfachmannes von 50% vom Quadratmeterwert des Grund und Bodens „für Beeinträchtigung durch nichtabbruchfähigen Altbau und Altmietrecht“ nicht übernommen, sondern ausgeschieden. Die Altmietrechte belasten die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit gleichermaßen, sodaß sie zu keiner Beeinflussung des allein relevanten Verhältnisses zwischen den Verkehrswerten des bloßen (nackten) Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits führen könnten.
Zu Recht rügt die Beschwerde allerdings die Unterlassung der Aufklärung von Differenzen in der Feststellung der Gebäudekubatur. Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Betriebsprüfer selbst die Kubatur des Gebäu...