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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 122

Parkometergesetz Wien

Bei der Lenkerauskunft wegen Übertretung desWr. Parkometergesetzesmuß der Zulassungsbesitzer eine bestimmte physische Person angeben — (§ 1 a Abs. 1 Wr. ParkometerG)

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß um Auskunft ersucht worden sei, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, und nicht die Auskunft begehrt worden sei, wem das Fahrzeug zum Lenken bzw. Abstellen überlassen worden sei. Mit der Mitteilung, daß das Kraftfahrzeug von ihr der B-GmbH überlassen worden sei, habe die Beschwerdeführerin demnach eine ordnungsgemäße und richtige Auskunft erteilt. Es sei durchaus möglich, daß ein Fahrzeug einer GmbH überlassen werde und der Zulassungsbesitzer nicht darüber in Kenntnis gesetzt sei, ob das Fahrzeug in Betrieb genommen worden sei und von welcher Person der GmbH dieses benützt worden sei.

S. R 123

Es ergibt jedoch schon der Wortlaut des Gesetzes, daß unter einem Dritten, dem „das Lenken“ eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein kann. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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