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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 122

Vergnügungssteuer Wien

Ein Spielapparat Novo Dart unterliegt in Wien einer monatlichenVergnügungssteuervon 3000 S — (§ 6 Abs. 3 Wr. VergnStG), (Abweisung)

(, 0249)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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