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VfGH: Häftlingskorrespondenz
• Das Öffnen und Lesen derKorrespondenzeines Häftlings mit seinem Anwalt ohne konkrete Verdachtsmomente ist i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt — (Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 90 Abs. 1 StVG)
Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH den 4. Satz des § 90 Abs. 1 StVG aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft. (Teilweise Gesetzesaufhebung)
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