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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 119

VfGH: Häftlingskorrespondenz

Das Öffnen und Lesen derKorrespondenzeines Häftlings mit seinem Anwalt ohne konkrete Verdachtsmomente ist i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt — (Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 90 Abs. 1 StVG)

Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH den 4. Satz des § 90 Abs. 1 StVG aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft. (Teilweise Gesetzesaufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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