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VfGH: Gesetzmäßigkeit von VO
• Einekundgemachte Verordnungmuß erkennen lassen, welche Behörde die Verordnung erlassen hat — (§ 92 Steiermärkische GemeindeO 1967, Art. 139 B-VG)
Die Gesetzmäßigkeit der VO hängt u. a. von der Zuständigkeit des Verordnungsgebers ab. Diesbezüglich muß die Verordnung der Kontrolle der Normunterworfenen zugänglich sein. Diesem Erfordernis muß bei der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dadurch Rechnung getragen werden, daß der Verordnungsgeber genannt wird (VfSlg. 6555/1971, 7281/1974, 7903/1976).
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