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SWK 23, 10. August 1994, Seite R 119

VfGH: Gesetzmäßigkeit von VO

Einekundgemachte Verordnungmuß erkennen lassen, welche Behörde die Verordnung erlassen hat — (§ 92 Steiermärkische GemeindeO 1967, Art. 139 B-VG)

Die Gesetzmäßigkeit der VO hängt u. a. von der Zuständigkeit des Verordnungsgebers ab. Diesbezüglich muß die Verordnung der Kontrolle der Normunterworfenen zugänglich sein. Diesem Erfordernis muß bei der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dadurch Rechnung getragen werden, daß der Verordnungsgeber genannt wird (VfSlg. 6555/1971, 7281/1974, 7903/1976).

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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