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GrESt: Bemessungsgrundlage
• In der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sind bei der Errichtung vonEigentumswohnungenauch die Baukosten einzubeziehen, wenn nicht sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden — (§ 5 GrEStG 1987)
Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche Eigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. (Abweisung)
(2 Erk., ; 93/16/0096)