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SWK 33, 20. November 1994, Seite R 172

GrESt: Grundstückstausch

BeimTausch von Grundstückenist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der gemeine Wert, allenfalls zuzüglich eines bezahlten Wertausgleiches — (§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987)

„... Der gemeine Wert ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Wenn die Beschwerdeführerin aus bestimmten Gründen — vermutlich um eine Erweiterung ihres gewerblichen Unternehmens vornehmen zu können — über den gemeinen Wert der hingegebenen Liegenschaft hinaus eine Geldleistung erbracht hat, so hat dies auf die Ermittlung des gemeinen Wertes dieser Liegenschaft keinen Einfluß. Die Beschwerdeführerin, aber auch die belangte Behörde übersehen dabei offenkundig, daß Entgeltlichkeit nicht Gleichwertigkeit der Leistungen verlangt ... Dadurch aber, daß die belangte Behörde nicht die gemeinen Werte beider in Rede stehenden Liegenschaften ermittelt hat, sondern von vornherein von einer Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen ist und demzufolge den von ihr ... ermittelten Wert der Liegenschaft EZ 190 zuzüglich der Tauschaufgabe als Wert der Liegenschaft Parz. 7/1 betrachtet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.“ (Aufhebung wege...

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